Die Mitglieder der Landessynode auf der konstituierenden Tagung in Geiselwind.

Grundsätzlich kann die Landessynode über alle kirchlichen Angelegenheiten verhandeln und beschließen, die sich aus dem Auftrag der Kirche ergeben.

Bild: elkb/mck

Aufgaben der Landessynode

Verantwortung für Kirchengesetze und Finanzen

Die Kirchenverfassung weist der Landessynode einen sehr umfassenden Wirkungskreis zu: Sie kann über alle kirchlichen Angelegenheiten verhandeln und beschließen.

Die Aufgaben der Landessynode sind im Artikel 42 der Kirchenverfassung festgelegt: Der Landessynode obliegt das Recht zur kirchlichen Gesetzgebung. Darin eingeschlossen sind die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans sowie des dazugehörigen Stellenplans. Für das Dienst- und Arbeitsrecht der privat-rechtlich beschäftigten kirchlichen Mitarbeitenden hat die Landessynode ihr Gesetzgebungsrecht auf die Arbeitsrechtliche Kommission übertragen.

Zu den Aufgaben der Landessynode zählt weiterhin die Beschlussfassung über die Ordnung kirchlichen Lebens, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder ausführt. Auch über die Gottesdienstordnung – die Agende –, über Inhalt und Form des Gesangbuchs und über den Katechismus kann die Synode bindende Beschlüsse fassen.

Die Landessynode hat über Eingaben, also über Bitten, Gesuche und Beschwerden einzelner Kirchenmitglieder, Gruppen oder Organisationen an die Synode zu beschließen. Auch haben jede und jeder Synodale das Recht, der Synode eigene Anträge zur Entscheidung vorzulegen. Eingaben und Anträge können per Post eingereicht werden unter:

Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Büro der Landessynode
Katharina-von-Bora-Str. 7-13
80333 München

oder per E-Mail

Alle Regelungen rund um das Zusammentreten der Synode, die Ausschüsse, die Behandlung von Gesetzesvorlagen, Eingaben und Anträgen sowie die Wahlen sind in der Geschäftsordnung der Landessynode niedergelegt.

06.02.2024
Andrea Seidel

Die Landessynode trifft wichtige Wahlentscheidungen: An erster Stelle ist die Wahl des Landesbischofs oder der Landesbischöfin zu nennen. Die Landessynode wählt auch die Mitglieder des Landesynodalausschusses, also eines weiteren kirchenleitenden Organs. Schließlich bestimmt die Landessynode auch die Vertreter der bayerischen Landeskirche in die Synoden der Vereinigten Evangelisch Kirche Deutschlands (VELKD) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

Grundsätzlich kann die Landessynode über alle kirchlichen Angelegenheiten verhandeln und beschließen, die sich aus dem Auftrag der Kirche ergeben. Die Synode behandelt auch aktuelle gesellschaftspolitische oder ethische Fragen. Die erarbeitete Position wird dann in einem „Wort der Synode“ oder einer „Kundgebung der Kirchenleitung“ veröffentlicht und in der Presse und in den Kirchengemeinden verbreitet.

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